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Politische Verdächtigung

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Beitrag  Sramana Do Jul 15, 2010 9:47 am

§ 241a Politische Verdächtigung


(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige
oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen
verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder
Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer eine
Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der
in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.


(3) Der Versuch ist strafbar.


(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder
Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder
ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten
Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt
werden.
Sramana
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