Drohungen
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Drohungen
Drohungen
Strafgesetzbuch §§ 240, 241 und 126
Jemanden mit Hilfe einer Drohung zu nötigen oder ihm eine Straftat anzudrohen (z.B. „ich schlag Dich zusammen" oder „ich bring Dich um") ist strafbar. Beide Delikte werden ebenfalls nur auf Antrag verfolgt und verjähren nach drei Monaten.
Bei Zurückziehung der Anzeige werden die Ermittlungen eingestellt.
Strafgesetzbuch §§ 240, 241 und 126
Jemanden mit Hilfe einer Drohung zu nötigen oder ihm eine Straftat anzudrohen (z.B. „ich schlag Dich zusammen" oder „ich bring Dich um") ist strafbar. Beide Delikte werden ebenfalls nur auf Antrag verfolgt und verjähren nach drei Monaten.
Bei Zurückziehung der Anzeige werden die Ermittlungen eingestellt.
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