Stalking
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Stalking
Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 31. März 2007 in Kraft.
„Stalking-Opfer werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht“.
Der neue Straftatbestand in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) hat folgenden Wortlaut:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Das verkündete Gesetz sieht neben dieser Ergänzung des StGB auch eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u.a. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind.
Die neue Vorschrift ist auf Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind, nicht anwendbar.
„Stalking-Opfer werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht“.
Der neue Straftatbestand in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) hat folgenden Wortlaut:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Das verkündete Gesetz sieht neben dieser Ergänzung des StGB auch eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u.a. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind.
Die neue Vorschrift ist auf Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind, nicht anwendbar.
Re: Stalking
Gewaltschutzgesetz
§ 1 - bei Stalking (Verfolgung, Belästigen, Psychoterror)
Auch bei Stalking durch eine Person mit der keine Partnerschaft besteht oder bestand, gibt es die Möglichkeit, per Schutzanordnung dem Täter oder der Täterin den Kontakt zu untersagen. Der Antrag wird ebenfalls beim Amtsgericht gestellt.
§ 1 - bei Stalking (Verfolgung, Belästigen, Psychoterror)
Auch bei Stalking durch eine Person mit der keine Partnerschaft besteht oder bestand, gibt es die Möglichkeit, per Schutzanordnung dem Täter oder der Täterin den Kontakt zu untersagen. Der Antrag wird ebenfalls beim Amtsgericht gestellt.
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