Körperliche Unversehrtheit
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Körperliche Unversehrtheit
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Re: Körperliche Unversehrtheit
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Re: Körperliche Unversehrtheit
Strafgesetzbuch §§ 223 - 229
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 253, 823
Körperliche Gewalt
Die körperliche Misshandlung oder eine gezielte Schädigung der Gesundheit eines anderen sind strafbar, ebenso wie der Versuch dies zu tun. Bei Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft „öffentliches Interesse annehmen", dann wird ein Strafverfahren auch unabhängig vom Antrag der anzeigenden Person weitergeführt. Eine Körperverletzung muss innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Es ist möglich auf zivilrechtlichem Wege außerdem Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beantragen.
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 253, 823
Körperliche Gewalt
Die körperliche Misshandlung oder eine gezielte Schädigung der Gesundheit eines anderen sind strafbar, ebenso wie der Versuch dies zu tun. Bei Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft „öffentliches Interesse annehmen", dann wird ein Strafverfahren auch unabhängig vom Antrag der anzeigenden Person weitergeführt. Eine Körperverletzung muss innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Es ist möglich auf zivilrechtlichem Wege außerdem Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beantragen.
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